BMF - Schreiben vom 22.07.2005
IV A 6 - S 7156 - 13/05
Fundstellen:
BStBl 2005 I 834

BMF - Schreiben vom 22.07.2005 (IV A 6 - S 7156 - 13/05) - DRsp Nr. 2008/89116

BMF, Schreiben vom 22.07.2005 - Aktenzeichen IV A 6 - S 7156 - 13/05

DRsp Nr. 2008/89116

Nachweis der Steuerbefreiung für Leistungen gem. § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchstabe bb UStG, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Einfuhr beziehen

Nach § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchstabe bb UStG sind bestimmte Beförderungsleistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Einfuhr beziehen, steuerfrei, wenn die Kosten für die Leistungen in der Bemessungsgrundlage für diese Einfuhr enthalten sind. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom leistenden Unternehmer nachgewiesen sein (vgl. § 4 Nr. 3 Satz 3 UStG).

In den Fällen, in denen die Kosten für eine Leistung nach § 11 Abs. 1 und 2 und/oder Abs. 3 Nr. 3 und 4 UStG Teil der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr geworden sind, kommen neben den zollamtlichen Belegen (Abschnitt 47 Abs. 4 Nr. 1 UStR) nach Abschnitt 47 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 UStR als Nachweisbelege insbesondere der schriftliche Speditionsauftrag, das im Speditionsgewerbe übliche Bordero, ein Doppel des Versandscheines, ein Doppel der Rechnung des Lieferers über die Lieferung der Gegenstände oder der vom Lieferer ausgestellte Lieferschein in Betracht.

Erfolgt die Beförderung und die Zollabfertigung durch verschiedene Beauftragte, gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes: