Durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12. Juli 2022 (BGBl 2022 I S.
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu ergänzend zum AEAO zu § 233a ab sofort Folgendes:
In § 233 Satz 1 AO wurde klargestellt, dass Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (vgl. § 37 AO) nur verzinst werden, soweit dies durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist.
§ 233 Satz 1 AO in der Fassung des Gesetzes vom 12. Juli 2022, a.a.O., (fortan: n.F.) gilt in allen Fällen, in denen Zinsen nach dem 21. Juli 2022 festgesetzt werden (Artikel 97 § 15 Absatz 13 EGAO).
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