BMF - Schreiben vom 22.08.1990
IV C 6 - S 1301 DDR - 101/90
Fundstellen:
BStBl 1990 I 417

BMF - Schreiben vom 22.08.1990 (IV C 6 - S 1301 DDR - 101/90) - DRsp Nr. 2008/80904

BMF, Schreiben vom 22.08.1990 - Aktenzeichen IV C 6 - S 1301 DDR - 101/90

DRsp Nr. 2008/80904

DBA; Teilweiser Verzicht auf die beschränkte Steuerpflicht im Verhältnis zur DDR;; Auslegungs- und Anwendungsregelungen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder weist das BdF in Ergänzung zu dem Schreiben vom 10. Juli 1990 auf folgendes hin:

1. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

  • 183-Tage-Frist

    Wegen der Bezugnahme in Nr. 5 des Bezugsschreibens auf Artikel 15 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens gilt für die Besteuerung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch die sog. 183-Tage-Frist. Es ist gefragt worden, wie diese Frist zu berechnen ist, wenn die Tätigkeit zum Teil auch vor dem 1. Juni in der Deutschen Demokratischen Republik ausgeübt wurde.

    Im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen der DDR gilt hierzu folgendes:

    In die Berechnung der 183-Tage-Frist sind mit Wirkung für die nach dem 1. Juni 1990 erfolgende Besteuerung auch Aufenthaltszeiten vor dem 1. Juni 1990 einzubeziehen. Dies ergibt sich aus der Bezugnahme auf Artikel 15 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens, wonach auf die Aufenthaltszeiten im Steuerjahr abzustellen ist. Für den umgekehrten Fall der Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland gilt das gleiche.