BMF - Schreiben vom 22.10.1993
IV A 5 - S 0480 - 17/93

BMF - Schreiben vom 22.10.1993 (IV A 5 - S 0480 - 17/93) - DRsp Nr. 2008/81066

BMF, Schreiben vom 22.10.1993 - Aktenzeichen IV A 5 - S 0480 - 17/93

DRsp Nr. 2008/81066

§ 240 AO; Praktische Auswirkungen der Änderung des § 240 Abs. 3 AO

Die Neufassung des § 240 Abs. 3 AO ist ohne Auswirkung auf die bisherige Verwaltungspraxis zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen bei Anmeldungssteuern.

Für die Abgabe der Steueranmeldungen wird weiterhin eine 5-tägige Schonfrist gewährt (Nr. 7 des Anwendungserlasses zu § 152 AO). Wie bisher wird deshalb von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags abgesehen, wenn der Steuerpflichtige die Steueranmeldung innerhalb von 5 Tagen nach dem gesetzlichen Abgabetermin beim Finanzamt einreicht und zugleich die angemeldete Steuer entrichtet.