BMF - Schreiben vom 22.12.1993
IV B 6 -S 2334 - 193/93
Fundstellen:
BStBl 1994 I 26

BMF - Schreiben vom 22.12.1993 (IV B 6 -S 2334 - 193/93) - DRsp Nr. 2008/82115

BMF, Schreiben vom 22.12.1993 - Aktenzeichen IV B 6 -S 2334 - 193/93

DRsp Nr. 2008/82115

§ 8 EStG; Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb ab 1. Januar 1994

Mahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt im Betrieb abgibt, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Die Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 1994 sind durch die Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung 1993 vom 10. Dezember 1993 (BGBl 1993 I S. 2171) festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die im Kalenderjahr 1994 gewährt werden, einheitlich in allen Bundesländern

  • für ein Mittag- oder Abendessen 4,30 DM, bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden 3,70 DM;

  • für ein Frühstück 2,50 DM, bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden 2,10 DM.

Im übrigen wird auf Abschnitt 31 Abs. 6 LStR hingewiesen.

Fundstellen
BStBl 1994 I 26