Mahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt im Betrieb abgibt, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Die Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 1994 sind durch die Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung 1993 vom 10. Dezember 1993 (BGBl 1993 I S.
für ein Mittag- oder Abendessen 4,30 DM, bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden 3,70 DM;
für ein Frühstück 2,50 DM, bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden 2,10 DM.
Im übrigen wird auf Abschnitt 31 Abs. 6
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|