BMF - Schreiben vom 22.12.1993
IV C 3 - S 7240 - 21/93
Fundstellen:
BStBl 1994 I 45

BMF - Schreiben vom 22.12.1993 (IV C 3 - S 7240 - 21/93) - DRsp Nr. 2008/82505

BMF, Schreiben vom 22.12.1993 - Aktenzeichen IV C 3 - S 7240 - 21/93

DRsp Nr. 2008/82505

§ 12 UStG; Steuersatz für die Überlassung von Computerprogrammen (Software)

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Juni 1993 (BGBl 1993 I S. 910) wurde die Schutzfähigkeit von Computerprogrammen auf eine breitere Basis gestellt. Computerprogramme sind jetzt in aller Regel urheberrechtlich geschützt. Zudem sind die Befugnisse des Inhabers der Verwertungsrechte einerseits und des Benutzers eines Computerprogramms andererseits gesetzlich geregelt und voneinander abgegrenzt.