Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Juni 1993 (BGBl 1993 I S. 910) wurde die Schutzfähigkeit von Computerprogrammen auf eine breitere Basis gestellt. Computerprogramme sind jetzt in aller Regel urheberrechtlich geschützt. Zudem sind die Befugnisse des Inhabers der Verwertungsrechte einerseits und des Benutzers eines Computerprogramms andererseits gesetzlich geregelt und voneinander abgegrenzt.