Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlaß zur Abgabenordnung vom 24. September 1987 (BStBl 1987 I S. 664), der zuletzt mit BMF-Schreiben vom 3. August 1994 (BStBl 1994 I S. 472) geändert worden ist, wie folgt geändert:
Die Regelung zu § 26 wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:
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4.
Verlegt der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz in den Bezirk eines anderen Finanzamtes und behält er seine land- und forstwirtschaftliche, gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit im Bezirk des bisherigen Wohnsitzfinanzamtes unverändert bei, ist das bisherige Wohnsitzfinanzamt nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ab dem Feststellungszeitraum, in dem der Wohnsitzwechsel erfolgte, für die gesonderte Gewinnfeststellung zuständig. Darüber hinaus soll das bisher zuständige Wohnsitzfinanzamt das Besteuerungsverfahren für die Veranlagungszeiträume vor dem Kalenderjahr des Wohnsitzwechsels nach § 26 Satz 2 oder nach § 27 durchführen. Nach Bestandskraft aller Steuerfestsetzungen dieser Veranlagungszeiträume obliegt die Durchführung der Besteuerung mit Ausnahme der gesonderten Gewinnfeststellung dem nunmehr zuständigen Wohnsitzfinanzamt.
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Die bisherige Nummer 4 wird neue Nummer 5.
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