BMF - Schreiben vom 22.12.1994
IV B 2 - S 1901 - 193/94

BMF - Schreiben vom 22.12.1994 (IV B 2 - S 1901 - 193/94) - DRsp Nr. 2008/81655

BMF, Schreiben vom 22.12.1994 - Aktenzeichen IV B 2 - S 1901 - 193/94

DRsp Nr. 2008/81655

Steuerliche Behandlung von sog. Altkrediten

Zu der aufgeworfenen Frage, ob die auf sog. Altkredite gezahlten Zinsen beim Schuldner zu Betriebsausgaben führen, hat zwischenzeitlich die notwendige Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder stattgefunden. Die Erörterungen haben zu folgenden Ergebnissen geführt:

1. Ausweis der sog. Altkredite in der D-Markeröffnungsbilanz

Nach § 16 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes (DMBilG) in der durch Gesetz vom 25. Juli 1994 (BGBl 1994 I S. 1682) geänderten Fassung müssen Unternehmen, die eine D-Markeröffnungsbilanz aufzustellen haben, auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautende Verbindlichkeiten, die vor dem 1. Juli 1990 begründet wurden, grundsätzlich im Verhältnis 2: 1 auf Deutsche Mark umrechnen und mit diesem Wert in die D-Markeröffnungsbilanz einstellen. Dies gilt auch für Altkredite im Sinne des § 2 Abs. 1 der Entschuldungsverordnung vom 5. September 1990 (GBl. -DDR I Nr. 59 S. 1435, 1436).

Altkredite sind in der D-Markeröffnungsbilanz dagegen nicht auszuweisen, wenn entweder eine Erklärung des Gläubigers nach § 16 Abs. 3 DMBilG vorliegt, oder wenn eine zum 30. Juni 1990 auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautende Verbindlichkeit