BMF - Schreiben vom 23.01.2017
III C 2 - S 7124/10/10001: 001

BMF - Schreiben vom 23.01.2017 (III C 2 - S 7124/10/10001: 001) - DRsp Nr. 2017/80154

BMF, Schreiben vom 23.01.2017 - Aktenzeichen III C 2 - S 7124/10/10001: 001

DRsp Nr. 2017/80154

Umsatzsteuer Umsatzsteuerliche Behandlung eines Erdgasspeichers als Teil des Erdgasnetzes i. S. d. § 3g UStG

Kavernen- oder Porenspeicheranlagen zur Speicherung von Erdgas sind technisch und räumlich unmittelbar mit den Leitungen des Erdgasnetzes verbunden. Die in diesem System vorhandenen Gasmengen sind physisch nicht voneinander abgrenzbar und unterliegen einer unkontrollierten Vermischung innerhalb des Verbundes. Die Speicheranlagen bilden dadurch mit dem angeschlossenen Erdgasleitungsnetz eine Einheit und sind Teil dieses Netzes im Sinne des § 3g UStG.

Der Ort der Lieferung von Mindest- und Arbeitsgas in mit dem Netz verbundenen Erdgasspeichern - ohne eine tatsächliche Ausspeicherung von Gas - bestimmt sich folglich unter den weiteren dort genannten Voraussetzungen nach § 3g UStG.

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 17. Januar 2017 - III C 3 - S 7186/0: 002 (2016/1143417) -, BStBl 2017 I S. XXX, geändert worden ist, in Abschnitt 3g Abs. 1 wie folgt geändert:

  • Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

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