Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die umsatzsteuerliche Behandlung bei der Vermittlung von Mobilfunkverträgen Folgendes:
Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 4. Januar 2024 - III C 3 - S 7117-f/21/10001 :001 (2024/0001208), BStBl 2024 I S. xxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 10.2 Abs. 5 nach Satz 8 folgender Satz 9 angefügt:
„9“
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