BMF - Schreiben vom 23.05.1980
S 2334
Fundstellen:
BStBl 1980 I 252

BMF - Schreiben vom 23.05.1980 (S 2334) - DRsp Nr. 2008/80076

BMF, Schreiben vom 23.05.1980 - Aktenzeichen S 2334

DRsp Nr. 2008/80076

Steuerliche Behandlung der vom Arbeitgeber getragenen Kosten für einen Fernsprechanschluß in der Wohnung des Arbeitnehmers

Trägt der Arbeitgeber ganz oder teilweise die Kosten eines in der Wohnung des Arbeitnehmers eingerichteten Fernsprechanschlusses, unterliegt der auf Privatgespräche des Arbeitnehmers entfallende Kostenanteil der Lohnsteuer; der auf beruflich veranlaßte Gespräche entfallende Kostenanteil ist steuerfrei. Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Ermittlung des hiernach steuerfreien Betrages folgendes:

1. Der berufliche Anteil der monatlichen Grundgebühr ist aus dem Verhältnis der Zahl der beruflich und privat geführten Gespräche zu ermitteln. Dabei sind auch ankommende Gespräche zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 20. 5. 1976 -BStBl II S. 507).

2. Die vom Arbeitgeber getragenen Einrichtungskosten des Fernsprechanschlusses sind in voller Höhe steuerfrei, wenn der Anschluß im ausschließlichen oder ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers installiert wird. Soweit diese Voraussetzung nicht vorliegt, ist der steuerfreie Betrag entsprechend dem beruflichen Anteil der Grundgebühr zu ermitteln.