BMF - Schreiben vom 23.05.1990
IV B 7 - S 2732 - 2/90

BMF - Schreiben vom 23.05.1990 (IV B 7 - S 2732 - 2/90) - DRsp Nr. 2008/81913

BMF, Schreiben vom 23.05.1990 - Aktenzeichen IV B 7 - S 2732 - 2/90

DRsp Nr. 2008/81913

allgemeine Vorschriften: § 5 KStG; Steuerliche Behandlung einer Dividendenausschüttung durch ein nach § 5 Abs. 1 Nr. 12 KStG in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1990 von der Körperschaftsteuer befreites gemeinnütziges Siedlungsunternehmen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BdF zu der steuerlichen Behandlung einer Dividendenausschüttung durch ein nach § 5 Abs. 1 Nr. 12 KStG in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1990 von der Körperschaftsteuer befreites gemeinnütziges Siedlungsunternehmen wie folgt Stellung:

Durch die Aufhebung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (Artikel 21 des Steuerreformgesetzes 1990) ist das BdF-Schreiben vom 29. Mai 1979 - IV B 7 - S 2723 - 2/79 - überholt und daher ab 1. Januar 1990 nicht mehr anzuwenden. In Zukunft sind im Rahmen der Besteuerung folgende Arten von gemeinnützigen Siedlungsunternehmen zu unterscheiden:

  • Gemeinnützige Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes, die nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung alle Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit (§§ 51 - 68 AO) erfüllen und die deshalb nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit sind.