BMF - Schreiben vom 23.05.2007
IV C 8 - S 2265/07/0001

BMF - Schreiben vom 23.05.2007 (IV C 8 - S 2265/07/0001) - DRsp Nr. 2008/91135

BMF, Schreiben vom 23.05.2007 - Aktenzeichen IV C 8 - S 2265/07/0001

DRsp Nr. 2008/91135

Einkünfte, die bei der Bemessung des Altersentlastungsbetrags gemäß § 24a Satz 2 EStG außer Betracht bleiben; Beschluss zu Top 12 der Sitzung mit den für die Einkommensteuer zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vom 24. bis 25. Januar 2007 in Berlin; Beschluss zu Top 9 der Sitzung der Abteilungsleiter (Steuer) vom 7. bis 9. Mai 2007 in Dresden

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Ermittlung des Altersentlastungsbetrages gemäß § 24a EStG Folgendes:

Nach § 24a Satz 2 EStG bleiben insbesondere Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG und Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG bei der Bemessung des Altersentlastungsbetrages außer Betracht. Zu diesen Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG zählen auch sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG, auf die § 19 Abs. 2 EStG wegen der Regelung des § 52 Abs. 34c EStG anzuwenden ist. Zu den Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG gehören auch sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe a EStG (bis 31. Dezember 2006: § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG), auf die § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG Anwendung findet.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.