BMF - Schreiben vom 23.05.2016
IV C 1 - S 1980-1/11/10014: 016

BMF - Schreiben vom 23.05.2016 (IV C 1 - S 1980-1/11/10014: 016) - DRsp Nr. 2016/80474

BMF, Schreiben vom 23.05.2016 - Aktenzeichen IV C 1 - S 1980-1/11/10014: 016

DRsp Nr. 2016/80474

§ 6 Investmentsteuergesetz (InvStG); Verfahren bis zu einer gesetzlichen Umsetzung des EuGH-Urteils vom 9. Oktober 2014 in der Rechtssache C-326/12 (van Caster)

Der EuGH hat mit Urteil vom 9. Oktober 2014 in der Rechtssache C-326/12 „van Caster und van Caster” entschieden, dass § 6 InvStG an das Unionsrecht anzupassen ist. Dem Steuerpflichtigen, der Anteile an einem ausländischen Investmentfonds gezeichnet hat, sei die Möglichkeit einzuräumen, Unterlagen oder Informationen beizubringen, mit denen sich die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte nachweisen lässt. Der Inhalt, die Form und das Maß an Präzision, denen die Angaben genügen müssen, um in den Genuss der transparenten Besteuerung zu kommen, müssten von der Finanzverwaltung bestimmt werden, um dieser die ordnungsgemäße Besteuerung zu ermöglichen.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 17. November 2015 - VIII R 27/12 - entschieden, dass die Regelung des § 6 InvStG nicht der Stand-still-Klausel des Artikels 64 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unterfällt und auch für ausländische Investmentfonds aus Drittstaaten am Maßstab der Kapitalverkehrsfreiheit zu messen ist.