Mit Urteil vom 10. Februar 2005 - V R 76/03 (BStBl 2005 II S. 509), hat der BFH entschieden, dass betrieblich veranlasste Bewirtungskosten unter den allgemeinen Voraussetzungen des Artikels 17 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie zum Vorsteuerabzug berechtigen, da die Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG nicht mit Artikel 17 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie vereinbar ist. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
§ 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG ist im Vorgriff auf eine gesetzliche Neuregelung nicht mehr anzuwenden, soweit danach der Vorsteuerabzug für die dem einkommensteuerrechtlichen Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG unterliegenden angemessenen Bewirtungsaufwendungen versagt wird. Der Vorsteuerabzug ist unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG zu gewähren.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|