BMF - Schreiben vom 23.06.2005
IV A 5 - S 7303 a - 18/05
Fundstellen:
BStBl 2005 I S. 816

BMF - Schreiben vom 23.06.2005 (IV A 5 - S 7303 a - 18/05) - DRsp Nr. 2008/89009

BMF, Schreiben vom 23.06.2005 - Aktenzeichen IV A 5 - S 7303 a - 18/05

DRsp Nr. 2008/89009

§ 15 Abs. 1a Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) - Ausschluss des Vorsteuerabzugs für nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht abziehbare Bewirtungsaufwendungen

Mit Urteil vom 10. Februar 2005 - V R 76/03 (BStBl 2005 II S. 509), hat der BFH entschieden, dass betrieblich veranlasste Bewirtungskosten unter den allgemeinen Voraussetzungen des Artikels 17 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie zum Vorsteuerabzug berechtigen, da die Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG nicht mit Artikel 17 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie vereinbar ist. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

§ 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG ist im Vorgriff auf eine gesetzliche Neuregelung nicht mehr anzuwenden, soweit danach der Vorsteuerabzug für die dem einkommensteuerrechtlichen Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG unterliegenden angemessenen Bewirtungsaufwendungen versagt wird. Der Vorsteuerabzug ist unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG zu gewähren.