BMF - Schreiben vom 23.06.2022
III C 3 - S 7160/20/10003: 002

BMF - Schreiben vom 23.06.2022 (III C 3 - S 7160/20/10003: 002) - DRsp Nr. 2022/80451

BMF, Schreiben vom 23.06.2022 - Aktenzeichen III C 3 - S 7160/20/10003: 002

DRsp Nr. 2022/80451

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Leistungen von Börsen und anderen Handelsplattformen für Finanzprodukte; Anpassung der Nichtbeanstandungsregelung beim Vorsteuerabzug; BMF-Schreiben vom 3. Mai 2021 - III C 3 -S 7160/20/10003 :001 (2021/0481500) -

Mit BMF-Schreiben vom 3. Mai 2021 - III C 3 - S 7160/20/10003: 001 (2021/0481500) - BStBl 2021 I S. 713, wurde die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Leistungen von Börsen und anderen Handelsplattformen für Finanzprodukte umfassend geregelt.

Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anwendungsregelung unter IV. Nr. 2 klarstellend wie folgt gefasst:

Hat der Börsenbetreiber die vor dem 1. Juli 2021 erbrachten unselbständigen Nebenleistungen in Form der IT-Dienstleistungen als eigenständige Leistungen angesehen und entsprechend Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen und diesen Steuerbetrag abgeführt, wird es nicht beanstandet, wenn die Vorsteuerbeträge aus bezogenen Leistungen für diese IT-Dienstleistungen unter Anwendung eines zulässigen Aufteilungsschlüssels sachgerecht geschätzt werden (§ 15 Abs. 4 UStG).