BMF - Schreiben vom 23.07.1992
S 2253
Fundstellen:
BStBl 1992 I 434

BMF - Schreiben vom 23.07.1992 (S 2253) - DRsp Nr. 2008/80191

BMF, Schreiben vom 23.07.1992 - Aktenzeichen S 2253

DRsp Nr. 2008/80191

Einkunftserzielung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Frage der Einkunftserzielung bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wie folgt Stellung:

Nach dem Beschluß des Großen Senats vom 25. 6. 1984 (BStBl 1984 II S. 751) setzt eine einkommensteuerrechtliche Bestätigung oder Vermögensnutzung im Bereich der Überschußeinkünfte die Absicht voraus, auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse zu erzielen (vgl. auch BFH-Urteil vom 21. 7. 1981,BStBl II S. 37, vom 23. 3. 1992, BStBl II S. 463 und vom 21. 10. 1980, BStBl II S. ). Dabei ist nicht auf das Ergebnis der Vermögensnutzung eines oder weniger Jahre, sondern auf das positive Gesamtergebnis der voraussichtlichen Vermögensnutzung durch den Steuerpflichtigen und seinen Gesamtrechtsnachfolger oder seinen voll unentgeltlichen Einzelrechtsnachfolger abzustellen. Steuerfreie Veräußerungsgewinne sind in diese Betrachtung nicht einzubeziehen (BFH-Urteil vom 23. 3. 1982,BStBl II S. ). Für die Dauer der voraussichtlichen Vermögensnutzung ist bei Gebäuden grundsätzlich von einer tatsächlichen Nutzungsdauer von 100 Jahren auszugehen. Grundsätzlich spricht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Beweis des ersten Anscheins für das Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht.