Fraglich ist, ob die Verlustabzugsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG auch bei Termingeschäften/Optionen anzuwenden ist, die nicht lediglich auf Differenzausgleich, sondern auf „physische Erfüllung” gerichtet sind.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist dies zu bejahen ist. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes. Die entsprechenden Passagen des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG lauten insoweit wie folgt:
„… gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige … Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.”
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|