BMF - Schreiben vom 23.11.2022
IV C 8 - S 2265-a/22/10001 :001

BMF - Schreiben vom 23.11.2022 (IV C 8 - S 2265-a/22/10001 :001) - DRsp Nr. 2022/80718

BMF, Schreiben vom 23.11.2022 - Aktenzeichen IV C 8 - S 2265-a/22/10001 :001

DRsp Nr. 2022/80718

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b Einkommensteuergesetz - EStG);; Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 23. Oktober 2017 (BStBl 2017 I S. 1432)

Dieses Schreiben ersetzt das Anwendungsschreiben vom 23. Oktober 2017 (BStBl 2017 I S. 1432) und ist in Bezug auf die Änderungen durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29. Juni 2020 (BGBl 2020 I S. 1512) und das Jahressteuergesetz 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl 2020 I S. 3096) für Veranlagungszeiträume ab 2020, im Übrigen in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Nach den Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Allgemeines

Alleinerziehende Steuerpflichtige haben gemäß § 24b EStG Anspruch auf einen Entlastungsbetrag. Ziel des Entlastungsbetrags ist es, die höheren Kosten für die eigene Lebens- bzw. Haushaltsführung der Alleinerziehenden abzugelten, die einen gemeinsamen Haushalt nur mit ihren Kindern und keiner anderen erwachsenen Person führen, die tatsächlich oder finanziell zum Haushalt beiträgt. Ab dem Veranlagungszeitraum 2020 beträgt der Entlastungsbetrag jährlich 4.008 € und erhöht sich für jedes weitere Kind um jährlich 240 €.