Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 25. September 1992 ist ab 1993 sicherzustellen, daß bei der Einkommensbesteuerung dem Steuerpflichtigen die „Erwerbsbezüge” belassen werden, die unter dem am Sozialhilferecht orientierten Existenzminimum liegen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung zur Umsetzung dieses Beschlusses bei der Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen wie folgt zu verfahren:
Sind Vorauszahlungen durch einen Vorauszahlungsbescheid festgesetzt worden, so hat das Finanzamt auf Antrag zu prüfen, ob die „Erwerbsbezüge” des Steuerpflichtigen nach Abzug der festgesetzten Einkommensteuer unter dem am Sozialhilferecht orientierten Existenzminimum liegen, und die Vorauszahlungen ggf. herabzusetzen.
Die Prüfung erfolgt von Amts wegen, wenn Vorauszahlungen erstmals bzw. neu festgesetzt werden. Bei maschineller Festsetzung kann dies erst nach Freigabe der geänderten Programme geschehen.
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