BMF - Schreiben vom 23.12.2005
IV B 7 - S 2742 a - 3/05

BMF - Schreiben vom 23.12.2005 (IV B 7 - S 2742 a - 3/05) - DRsp Nr. 2008/89562

BMF, Schreiben vom 23.12.2005 - Aktenzeichen IV B 7 - S 2742 a - 3/05

DRsp Nr. 2008/89562

allgemeine Vorschriften: Gesellschafter-Fremdfinanzierung (§ 8a Abs. 6 KStG) - Entwurf

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu Anwendungsfragen des § 8a Abs. 6 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl 2003 I S. 2840) wie folgt Stellung genommen:

I. Allgemeines

Erfasst werden nur solche Gesellschafterfremdfinanzierungen, bei denen das Fremdkapital zum Zwecke des Erwerbs einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft (Kapitalbeteiligung) aufgenommen wurde (§ 8a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KStG). Es soll die Verbesserung des Eigenkapitals durch steuerbegünstigte Anteilsverkäufe verhindert werden. § 8a Abs. 6 KStG findet deshalb nur auf solche Anteilserwerbe Anwendung, bei denen

  • der Veräußerer (unmittelbar oder mittelbar) eine Kapitalgesellschaft ist

    oder

  • der Anteilserwerb beim Erwerber zu einer Verbesserung seines Safe-havens nach § 8a Abs. 2, 4 KStG führt.

II. Erwerbsvoraussetzungen (§ 8a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KStG)

1. Erwerb einer Kapitalbeteiligung