Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren wird für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2022 das beiliegende Vordruckmuster neu bekannt gegeben:
- USt 1 E | Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022 |
(2) Mit Artikel 1 Nummer 5 i. V. m. Artikel 3 des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht vom 21. Dezember 2021 hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2022 in § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 UStG jeweils die Angabe „10,7 Prozent“ durch die Angabe „9,5 Prozent“ ersetzt. Der neue Wert ist von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in den Zeilen 24 (Kennzahl - Kz - 76/80) des Vordruckmusters USt 1 A zu berücksichtigen. Das Vordruckmuster USt 1 E wurde entsprechend angepasst.
(3) Die übrigen Änderungen gegenüber den bisher bekannt gegebenen Mustern sind lediglich redaktioneller Art.
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