BMF - Schreiben vom 24.01.1994
S 2223
Fundstellen:
BStBl 1994 I 139

BMF - Schreiben vom 24.01.1994 (S 2223) - DRsp Nr. 2008/80251

BMF, Schreiben vom 24.01.1994 - Aktenzeichen S 2223

DRsp Nr. 2008/80251

Spenden an kirchliche Organisationen zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger und als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des erhöhten Abzugssatzes von 10 v.H. nach § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG für Zuwendungen an kirchliche öffentlich-rechtliche Körperschaften und Einrichtungen folgendes: Der erhöhte Abzugssatz findet nur Anwendung. wenn der Empfänger diese Zuwendung zur Förderung mildtätiger Zwecke oder zur Förderung der Denkmalpflege (Nr. 4 Buchst. c der Anlage 7 der EStR) verwendet. Er gilt nicht, wenn die kirchliche öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Einrichtung die Zuwendung zur Förderung wissenschaftlicher oder sonstiger als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke verwendet (BFH vom 18. November 1966 - BStBl 67 III S. 365). Der Bereich der mildtätigen Zwecke und der Denkmalpflege muß in den Aufzeichnungen und in der tatsächlichen Geschäftsführung von den anderen Zwecken der kirchlichen öffentlich- rechtlichen Körperschaft oder Einrichtung abgegrenzt sein. Bei Zuwendungen zur Förderung der Denkmalpflege findet auch die Großspendenregelung nach § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG Anwendung.
Fundstellen
BStBl 1994 I 139