BMF - Schreiben vom 24.02.2000
IV C 7 - S 3844 - 12/00

BMF - Schreiben vom 24.02.2000 (IV C 7 - S 3844 - 12/00) - DRsp Nr. 2008/82563

BMF, Schreiben vom 24.02.2000 - Aktenzeichen IV C 7 - S 3844 - 12/00

DRsp Nr. 2008/82563

§ 33 ErbStG Anzeigen nach § 33 ErbStG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 2 ErbStDV; Angabe der bis zum Todestag errechneten Zinsen und Stückzinsen

nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ErbStDV haben die Banken und anderen Geldinstitute in der Anzeige nach § 33 ErbStG auch die für das Jahr des Todes bis zum Todestag errechneten Zinsen für Guthaben, Forderungen und Wertpapiere (Stückzinsen) anzugeben. Den Banken und anderen Geldinstituten, die die Zinsen/Stückzinsen nicht automationsgestützt berechnen konnten, hatten die obersten Finanzbehörden der Länder im Billigkeitsweg einmalig eine Übergangsregelung bis zum 31. Januar 2000 eingeräumt (vgl. BMF-Schreiben vom 9.7.1999 - IV C 7 - S 3844 - 9/99 -); sie brauchten die Zinsen/Stückzinsen nur auf besondere Anforderung des Finanzamts anzugeben.

Sie haben darum gebeten, den Banken und anderen Geldinstituten, die noch immer nicht in der Lage sind, die Zinsen/Stückzinsen automationsgestützt zu berechnen, weiterhin Erleichterungen zu gewähren.