Es wurde um Bestätigung der Rechtsauffassung gebeten, wonach es bei einer Organgesellschaft in der Rechtsform der GmbH ausreicht, wenn die tatsächliche Gewinnabführung den in § 301 AktG genannten Betrag nicht überschreitet, ohne daß die Aussage des § 301 AktG nochmals ausdrücklich in den Gewinnabführungsvertrag aufgenommen werden muß.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder teilt das BMF dazu folgendes mit:
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