BMF - Schreiben vom 24.03.2011
IV C 4 - S 2223/07/0015: 005
Normen:
EStG § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1;

BMF - Schreiben vom 24.03.2011 (IV C 4 - S 2223/07/0015: 005) - DRsp Nr. 2011/80149

BMF, Schreiben vom 24.03.2011 - Aktenzeichen IV C 4 - S 2223/07/0015: 005

DRsp Nr. 2011/80149

Normenkette:

EStG § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1;

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Erd- und Seebebenkatastrophe in Japan im März 2011

Durch die Naturkatastrophen und die daraus resultierenden weitergehenden Folgen, insbesondere die Nuklearkatastrophen, sind in großen Teilen Japans erhebliche Schäden zu verzeichnen. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die zur Unterstützung der Opfer getroffenen Verwaltungsregelungen in diesem Schreiben zusammengefasst. Sie gelten vom 11. März bis zum 31. Dezember 2011.

I. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

1. Zuwendung als Sponsoring-Maßnahme

Die Aufwendungen des Unternehmers sind nach den im BMF-Schreiben - IV B 2 - S 2144 - 40/98 -/- IV B 7 - S 0183 - 62/98 - vom 18. Februar 1998 (BStBl 1998 I S. 212) dargestellten Grundsätzen zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen. Aufwendungen des sponsernden Unternehmers sind danach Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt. Diese wirtschaftlichen Vorteile sind u. a. dadurch erreichbar, dass der Sponsor öffentlichkeitswirksam (z. B. durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen usw.) auf seine Leistungen aufmerksam macht.

2. Zuwendungen an Geschäftspartner