BMF - Schreiben vom 24.03.2023
III C 3 - S 7171/19/10002 :001

BMF - Schreiben vom 24.03.2023 (III C 3 - S 7171/19/10002 :001) - DRsp Nr. 2023/80240

BMF, Schreiben vom 24.03.2023 - Aktenzeichen III C 3 - S 7171/19/10002 :001

DRsp Nr. 2023/80240

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 15 Buchstabe b UStG für Umsätze aus der Aufnahme und Verpflegung von Begleitpersonen und der Verpflegung von Mitarbeitern;; Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 16. Dezember 2015, XI R 52/13

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Rechtsprechung

Mit Urteil vom 16. Dezember 2015 - XI R 52/13, BStBl 202X II S. XXXDas Urteil wird zeitgleich mit diesem Schreiben im Bundessteuerblatt II veröffentlicht, hat der BFH entschieden, dass eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die als gesetzlicher Träger der Sozialversicherung im Rahmen der von ihr betriebenen Rehabilitationskliniken ohne medizinische Notwendigkeit Begleitpersonen von Patienten gegen privatrechtlich vereinbartes gesondertes Entgelt unterbringt und verpflegt sowie an ihre Mitarbeiter entgeltliche Verpflegungsleistungen erbringt, insoweit unternehmerisch tätig ist und in der Folge umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt, wenn die genannten Leistungen für die Tätigkeiten in den Rehabilitationskliniken nicht unerlässlich oder dazu bestimmt sind, den Rehabilitationskliniken zusätzliche Einnahmen zu verschaffen.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses