Anlg.: - 2 -
Inhaltsverzeichnis Tz.
I. Allgemeines 1
II. Verfahren bei den Eigentümerfinanzämtern 3
III. Verfahren bei den Betriebsfinanzämtern 14
IV. Sonstige Amtshilfemaßnahmen 25
V. Schlußbestimmungen 28
Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
I. Allgemeines
Tz. 1
(1) Auch nach der Änderung des § 9 UStG durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember 1981 (BStBl 1982 I S. 235) und das Steuerbereinigungsgesetz 1985 vom 14. Dezember 1984 (BStBl I S.
1. aufgrund Option (§ 9 UStG) steuerpflichtige Vermietung von Gebäuden zu Wohnzwecken, soweit die Gebäude vor dem 1. April 1985 fertiggestellt worden sind und mit der Errichtung dieser Gebäude vor dem 1. Juni 1984 begonnen worden ist;
2. aufgrund Option (§ 9 UStG) steuerpflichtige Vermietung an andere Unternehmer für deren Unternehmen (z. B. Gewerbeimmobilien, Büroräume, Ferienanlagen);
3. steuerfreie Vermietung nach Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk;
4. Nutzung des Grundstücks zu eigenen gewerblichen oder beruflichen Zwecken.
Tz. 2
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