Durch Artikel 6 i. V. m. Artikel 7 des Sechsten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 16. Juni 2011 ( BGBl. 2011 I S.
Darüber hinaus führt bei der Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen der in der Anlage 3 des UStG bezeichneten Gegenstände (§ 13b Absatz 2 Nummer 7 UStG) die bisherige Verwaltungsauffassung in Abschnitt 13b. 1 Absatz 22c Satz 5 UStAE in der Praxis zu Anwendungsproblemen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschnitt 13b. 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 ( BStBl I S.
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