Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 4. November 1992 - X R 33/90 - (BStBl 1993 II S. 292) unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung entschieden, daß ein Verlust nach § 17 EStG zu berücksichtigen ist, wenn eine wesentliche Beteiligung innerhalb von sechs Monaten nach Anschaffung mit Verlust veräußert wird. In diesem Falle habe § 17 EStG Vorrang vor § 23 EStG. Der VIII. Senat des BFH, bei dem ein weiteres Revisionsverfahren zu derselben Rechtsfrage anhängig war, hat sich mit Urteil vom 14. September 1993 - VIII R 42/92 - der Rechtsprechung des X. Senats angeschlossen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BMF zur Anwendung der o.g. BFH-Urteile wie folgt Stellung:
Wird eine wesentliche Beteiligung i.S. des § 17 Abs. 1 EStG innerhalb der Spekulationsfrist nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG veräußert, geht § 17 EStG dem § 23 EStG vor (BFH-Urteile vom 4. November 1992 - BStBl 1993 II S. 292 - und vom 14. September 1993 - BStBl 1994 II S. 683). Damit kommen die Freigrenze des § 23 Abs. 4 S. 2 EStG und das Verlustausgleichs- und -abzugsverbot des § 23 Abs. 4 S. 3 nicht zur Anwendung.
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