BMF - Schreiben vom 24.09.1990
IV B 5 - S 2282 a - 58/90
Fundstellen:
BStBl 1990 I 624

BMF - Schreiben vom 24.09.1990 (IV B 5 - S 2282 a - 58/90) - DRsp Nr. 2008/81233

BMF, Schreiben vom 24.09.1990 - Aktenzeichen IV B 5 - S 2282 a - 58/90

DRsp Nr. 2008/81233

§ 32 EStG; Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai und 12. Juni 1990 (BStBl 1990 II S. 653 und 664) zur Verfassungswidrigkeit der in den Jahren 1983 bis 1985 geltenden Regelungen zur Berücksichtigung von Aufwendungen für den Kindesunterhalt;; Verfahrensmäßige Folgerungen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zu der Frage, welche verfahrensmäßigen Folgerungen aus den bezeichneten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - zu ziehen sind, folgendes:

I. Ruhen von Rechtsbehelfsverfahren

Rechtsbehelfsverfahren, die im Hinblick auf das Normenkontrollverfahren zur Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs. 8 EStG 1983 bis 1985 (Kinderfreibetrag von 432 DM) nach § 363 Abs. 2 AO bis zur Entscheidung des BVerfG ruhen gelassen worden sind, sind mit Zustimmung des Steuerpflichtigen bis zur Entscheidung über eine gesetzliche Neuregelung weiter ruhen zu lassen. Rechtsbehelfsverfahren wegen der Höhe des Kinderfreibetrags, die die Veranlagungszeiträume ab 1986 betreffen, sind mit Zustimmung des Steuerpflichtigen ebenfalls ruhen zu lassen. Stimmt er dem Ruhen des Verfahrens nicht zu, sind ihm die Gründe mitzuteilen, aus denen eine Entscheidung noch nicht möglich ist.

II. Aussetzung der Vollziehung