BMF - Schreiben vom 24.09.2012
IV D 2 - S 7100/08/10004: 004

BMF - Schreiben vom 24.09.2012 (IV D 2 - S 7100/08/10004: 004) - DRsp Nr. 2013/80069

BMF, Schreiben vom 24.09.2012 - Aktenzeichen IV D 2 - S 7100/08/10004: 004

DRsp Nr. 2013/80069

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Einzweckguthabenkarten in der Telekommunikation; Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 3. Mai 2012, Lebara Ltd., C-520/10

Mit Urteil vom 3. Mai 2012, C-520/10, BStBl 2012 II Seite XXX,Das Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt II veröffentlicht. hat der EuGH entschieden, dass ein Telefonanbieter, der an einen Vertriebshändler Telefonkarten verkauft, die alle notwendigen Informationen zur Tätigung internationaler Anrufe über die von diesem Anbieter zur Verfügung gestellte Infrastruktur enthalten und die der Vertriebshändler im eigenen Namen und für eigene Rechnung entweder unmittelbar oder über andere Unternehmer - wie Großoder Einzelhändler - an Endnutzer weiterverkauft, eine entgeltliche Telekommunikationsdienstleistung an den Vertriebshändler erbringt. In dem entschiedenen Fall konnte der Leistungsempfänger das Guthaben ausschließlich für Telefongespräche nutzen. Eine Verwendung des Guthabens für andere Leistungen war technisch ausgeschlossen. Der betreffende Anbieter erbringt keine zweite entgeltliche Dienstleistung an den Endnutzer, wenn dieser, nachdem er die Telefonkarte erworben hat, von dem Recht Gebrauch macht, mit Hilfe der Informationen auf der Karte Anrufe zu tätigen.