BMF - Schreiben vom 24.10.1990
IV A 7 - S 1551 - 50/90
Fundstellen:
BStBl 1990 I 725

BMF - Schreiben vom 24.10.1990 (IV A 7 - S 1551 - 50/90) - DRsp Nr. 2008/81229

BMF, Schreiben vom 24.10.1990 - Aktenzeichen IV A 7 - S 1551 - 50/90

DRsp Nr. 2008/81229

§ 7 EStG; AfA-Tabellen;; Anwendung der amtlichen AfA-Tabellen im ehemaligen Gebiet der DDR und Berlin (Ost)

Bei der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung gilt folgendes:

  • Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die bereits am 1. Juli 1990 zum Betriebsvermögen gehört haben oder die in der Zeit nach dem 30. Juni 1990 und vor dem 1. Januar 1991 angeschafft oder hergestellt werden:

    Die Höhe der Absetzungen für Abnutzung richtet sich, soweit nicht gesetzlich festgelegt, nach der vom Minister der Finanzen der ehemaligen DDR im Verordnungswege erlassenen AfA-Tabelle.

    Es bestehen keine Bedenken, wenn bei der Aufstellung der DM-Eröffnungsbilanz oder des Anlageverzeichnisses nach dem DM-Bilanzgesetz und bei der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung auf die bundesdeutsche amtliche Handausgabe „AfA-Tabellen” zurückgegriffen wird (Vertrieb: Stollfuß-Verlag, Dechenstraße, 5300 Bonn 1).

  • Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 1990 angeschafft oder hergestellt worden sind:

    Die Höhe der Absetzungen für Abnutzung richtet sich, soweit nicht gesetzlich festgelegt, nach der in der amtlichen Handausgabe „AfA-Tabellen” festgelegten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Auf die allgemeinen Grundsätze bei der Anwendung der Branchentabelle und der Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter wird hingewiesen.