BMF - Schreiben vom 24.10.2012
IV D 2 - S 7100-b/11/10002

BMF - Schreiben vom 24.10.2012 (IV D 2 - S 7100-b/11/10002) - DRsp Nr. 2012/80836

BMF, Schreiben vom 24.10.2012 - Aktenzeichen IV D 2 - S 7100-b/11/10002

DRsp Nr. 2012/80836

Umsatzsteuer; Vorliegen einer Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a UStG) bei Vermietung wesentlicher Grundlagen; Konsequenzen des EuGH-Urteils vom 10. November 2011, C-444/10, sowie des BFH-Urteils vom 18. Januar 2012, XI R 27/08

Unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. November 2011, C-444/10, hat der Bundesfinanzhof mit Urteil 18. Januar 2012, XI R 27/08, entschieden, dass die Übereignung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung eines Einzelhandelsgeschäfts unter gleichzeitiger Vermietung des Ladenlokals an den Erwerber auf unbestimmte Zeit, allerdings aufgrund eines von beiden Parteien kurzfristig kündbaren Vertrags, eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung darstellt, sofern die übertragenen Sachen hinreichen, damit der Erwerber eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit dauerhaft fortführen kannDie Urteile werden zeitgleich im Bundessteuerblatt II veröffentlicht..

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschnitt 1.5 Abs. 3 Satz 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010 ( BStBl 2010 I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 31. August 2012 - IV D 3 - S 7346/12/10002 (2012/0810509), BStBl 2012 I, S. 923 - geändert worden ist, wie folgt gefasst und ein neuer Satz 4 angefügt: