BMF - Schreiben vom 24.11.2005
IV B 1 - S 1321 LTU - 1/05

BMF - Schreiben vom 24.11.2005 (IV B 1 - S 1321 LTU - 1/05) - DRsp Nr. 2008/89521

BMF, Schreiben vom 24.11.2005 - Aktenzeichen IV B 1 - S 1321 LTU - 1/05

DRsp Nr. 2008/89521

Absprache zwischen den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Litauen über die gegenseitige Amtshilfe

Anliegend übersende das BMF die mit der Republik Litauen getroffene Absprache vom 27. Oktober 2005 zum Auskunftsaustausch für Besteuerungszwecke. Die Absprache gilt als Vereinbarung im Sinne des § 2 Absatz 3 EG-Amtshilfe-Gesetz, die einen automatischen Auskunftsaustausch zwischen den zuständigen Behörden ermöglicht.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

ABSPRACHE ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN ÜBER DIE GEGENSEITIGE AMTSHILFE

Zur Umsetzung der Bestimmungen des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Litauen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 22. Juli 1997 (im Folgenden „das Abkommen”),

und gestützt auf

die Bestimmungen der Richtlinie des Rates Nr. 77/799/EWG vom 19. Dezember 1977 in der Fassung der Richtlinie Nr. 2004/106/EG vom 16. November 2004 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern (im Folgenden „die Richtlinie”) oder jeder sonstigen Richtlinie oder Verordnung, die die Richtlinie ändert oder ersetzt,