Anliegend übersende das BMF die mit der Republik Litauen getroffene Absprache vom 27. Oktober 2005 zum Auskunftsaustausch für Besteuerungszwecke. Die Absprache gilt als Vereinbarung im Sinne des § 2 Absatz 3 EG-Amtshilfe-Gesetz, die einen automatischen Auskunftsaustausch zwischen den zuständigen Behörden ermöglicht.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Zur Umsetzung der Bestimmungen des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Litauen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 22. Juli 1997 (im Folgenden „das Abkommen”),
und gestützt auf
die Bestimmungen der Richtlinie des Rates Nr.
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