BMF - Schreiben vom 25.02.1992
S 2303
Fundstellen:
BStBl 1992 I 187

BMF - Schreiben vom 25.02.1992 (S 2303) - DRsp Nr. 2008/80182

BMF, Schreiben vom 25.02.1992 - Aktenzeichen S 2303

DRsp Nr. 2008/80182

Reisekostenersatz an beschränkt Einkommensteuerpflichtige

Aufgrund der Änderung des § 50 a Abs. 4 im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 1992 unterliegt dem Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 der volle Betrag der Einnahmen einschließlich der Beträge im Sinne des § 3 Nr. 13 und 16 EStG50 a Abs. 4 Satz 5 EStG 1992). Künftig sind daher auch die von Rundfunk- und Fernsehanstalten an beschränkt Einkommensteuerpflichtige erstatteten Fahrtkosten in nachgewiesener Höhe sowie Tage- und Übernachtungsgelder dem Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG zu unterwerfen. Dies gilt erstmals für Beträge, die dem Gläubiger der Vergütungen ab dem 1. Januar 1992 zufließen.

Das BMF-Schreiben vom 2. Januar 1979 - IV B 4 - S 2303 - 48/78 - ist daher mit Ablauf des 31. Dezember 1991 insoweit nicht mehr anzuwenden.

Fundstellen
BStBl 1992 I 187