Aufgrund der Änderung des § 50 a Abs. 4 im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 1992 unterliegt dem Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 der volle Betrag der Einnahmen einschließlich der Beträge im Sinne des § 3 Nr. 13 und 16 EStG (§ 50 a Abs. 4 Satz 5 EStG 1992). Künftig sind daher auch die von Rundfunk- und Fernsehanstalten an beschränkt Einkommensteuerpflichtige erstatteten Fahrtkosten in nachgewiesener Höhe sowie Tage- und Übernachtungsgelder dem Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG zu unterwerfen. Dies gilt erstmals für Beträge, die dem Gläubiger der Vergütungen ab dem 1. Januar 1992 zufließen.
Das BMF-Schreiben vom 2. Januar 1979 -
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