Nach § 3 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 Solidaritätsgesetz ist der Solidaritätszuschlag, soweit ein Steuerabzug vom Kapitalertrag oder ein Steuerabzug nach § 50 a des vorzunehmen ist, nach dem im Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 einzubehaltenden Steuerabzug zu erheben. Dabei sind die Vorschriften des auf die Festsetzung und Erhebung der Zuschlagsteuer entsprechend anzuwenden (§ in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 1991). Daraus folgt, daß der Solidaritätszuschlag, soweit Kapitalertragsteuer oder Abzugsteuer nach § nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder nach §§ b, ganz oder teilweise zu erstatten ist, vom Bundesamt für Finanzen in entsprechendem Umfang erstattet wird. Ebenso ist in den Fällen des § der Solidaritätszuschlag von der nach dieser Vorschrift einzubehaltenden Kapitalertragsteuer zu erheben.
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