BMF - Schreiben vom 25.03.2011
IV D 2 -S 7419/09/10001
Normen:
UStG § 25;

BMF - Schreiben vom 25.03.2011 (IV D 2 -S 7419/09/10001) - DRsp Nr. 2011/80145

BMF, Schreiben vom 25.03.2011 - Aktenzeichen IV D 2 -S 7419/09/10001

DRsp Nr. 2011/80145

Normenkette:

UStG § 25;

Umsatzsteuer; Anwendung der Sonderregelung für Reisebüros (§ 25 UStG) auf Zu- und Abbringerflüge

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird nach Abschnitt 25.2 Abs. 4 Satz 6 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 (BStBl 2010 I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 14. März 2011 - IV D 2 - S 7124/07/10002 - geändert worden ist, folgender Satz 7 angefügt:

„7Inländische Zu- und Abbringerflüge sind in die Zielortregelung einzubeziehen, wenn die als Reisevorleistung in Anspruch genommene Beförderungsleistung einschließlich der Zu- und Abbringerflüge nach umsatzsteuerrechtlichen Grundsätzen eine einheitliche Beförderungsleistung darstellt (vgl. Abschnitt 3.10 UStAE).”

Dieses Schreiben ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.