Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Frage, wann ein Rückzahlungsanspruch i. S. d. Rdnr. 5 des BMF-Schreibens vom 1. Dezember 1992 (BStBl I S.
Eine ausreichende Besicherung liegt bei Hingabe banküblicher Sicherheiten vor. Dazu gehören vornehmlich die dingliche Absicherung durch Hypothek oder Grundschuld. Außerdem kommen alle anderen Sicherheiten, die für das entsprechende Darlehen banküblich sind, in Betracht, wie Bankbürgschaften, Sicherungsübereignung von Wirtschaftsgütern, Forderungsabtretungen sowie Schuldmitübernahme oder Schuldbeitritt eines fremden Dritten oder eines Angehörigen, wenn dieser über entsprechende ausreichende Vermögenswerte verfügt.
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