Nachdem die Oberfinanzdirektionen Cottbus, Rostock, Chemnitz, Magdeburg und Erfurt errichtet sind, können diese in ihrem Zuständigkeitsbereich über Beschwerden entscheiden. Die entgegenstehende Weisung in Tz. 4.1, 2. Absatz des oben genannten BdF-Schreibens wird aufgehoben.
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