BMF - Schreiben vom 25.06.1991
IV B 2 - S 2180 - 5/91

BMF - Schreiben vom 25.06.1991 (IV B 2 - S 2180 - 5/91) - DRsp Nr. 2008/81183

BMF, Schreiben vom 25.06.1991 - Aktenzeichen IV B 2 - S 2180 - 5/91

DRsp Nr. 2008/81183

§ 6 EStG; Bewertungsfreiheit für geringwertige Anlagegüter gem. § 6 Abs. 2 EStG

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BdF zu der Frage, ob für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind und die in der D-Markeröffnungsbilanz mit einem Wert bis zu 800 Deutsche Mark eingestellt worden sind, zum 31. Dezember 1990 die Bewertungsfreiheit nach § 6 Abs. 2 EStG in Anspruch genommen werden kann, wie folgt Stellung:

Vermögensgegenstände und Schulden sind gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 D-Markbilanzgesetz (DMBilG) zum Stichtag der Eröffnungsbilanz einzeln zu bewerten. Vermögensgegenstände sind dabei gem. § 7 Abs. 1 DMBilG mit den Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten (Neuwert), höchstens jedoch mit dem Zeitwert anzusetzen. Bei abnutzbaren Vermögensgegenständen ist der Wertabschlag für die bisherige Nutzung in entsprechender Anwendung des § 253 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Handelsgesetzbuch (HGB) zu bemessen (§ 7 Abs. 4 Satz 1 DMBilG). Auch Vermögensgegengegenstände, die noch genutzt werden, aber vor dem 1. Juli 1990 bereits vollständig abgeschrieben waren, sind zu erfassen. Sie dürfen jedoch höchstens mit ihrem Veräußerungswert angesetzt werden (§ 7 Abs. 5 Satz 2 DMBilG).