BMF - Schreiben vom 25.07.1994
IV B 7 - S 2770 - 37/94

BMF - Schreiben vom 25.07.1994 (IV B 7 - S 2770 - 37/94) - DRsp Nr. 2008/81897

BMF, Schreiben vom 25.07.1994 - Aktenzeichen IV B 7 - S 2770 - 37/94

DRsp Nr. 2008/81897

Organschaft: §§ 14 UStG Ausschüttung vororganschaftlicher Gewinnrücklagen nach Abschluß eines Ergebnisabführungsvertrages - Anwendung des sog. „Leg-ein-hol-zurück-Verfahrens”

Fraglich ist, ob steuerrechtliche Bedenken dagegen bestehen, daß

  • vorvertragliche Rücklagen aufgelöst und an den Organträger ausgeschüttet werden und

  • das sog. Leg-ein-hol-zurück-Verfahren eingesetzt wird, um vor vertraglich gebildetes EK 56 einer Organgesellschaft, dem handelsrechtlich zunächst ausschüttbare Rücklagen nicht gegenüberstehen, für Ausschüttungen an den Organträger nutzbar zu machen.

Das Interesse der betroffenen Gesellschaft geht dahin, die wohl erheblichen Bestände des Teilbetrags EK 56 der zum Schluß des Wirtschaftsjahrs 1994 vorgeschriebenen Zwangsumgliederung nach § 54 Abs. 11 KStG zu entziehen und über die Gewinnausschüttung noch eine Körperschaftsteuer-Minderung von 26/44 zu realisieren.

Beispiel:

Eine Organgesellschaft verfügt über vorvertragliche Rücklagen von 800. 000 DM. Die Eigenkapitalgliederung weist einen positiven Teilbetrag EK 56 (1. 000. 000 DM) und einen negativen Teilbetrag EK 02 (- 200. 000 DM) aus.