BMF - Schreiben vom 25.09.2007
IV A 5 - S 7200/07/0019

BMF - Schreiben vom 25.09.2007 (IV A 5 - S 7200/07/0019) - DRsp Nr. 2008/91437

BMF, Schreiben vom 25.09.2007 - Aktenzeichen IV A 5 - S 7200/07/0019

DRsp Nr. 2008/91437

Umsatzsteuer; Grunderwerbsteuer als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bei Grundstückskaufverträgen; Anwendung des BFH-Urteils vom 9. November 2006, V R 9/04, BStBl 2007 II S. 285

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der Anwendung des BFH-Urteils vom 9. November 2006, V R 9/04, Folgendes:

Das BFH-Urteil vom 9. November 2006, V R 9/04, ist mit der Veröffentlichung im BStBl 2007 II S. 285 in allen offenen Fällen anzuwenden. Die insoweit entgegenstehenden Regelungen in Abschnitt 149 Abs. 7 Sätze 5 und 6 UStR sowie das Beispiel hierzu, wonach bei einer Grundstücksveräußerung die Hälfte der gesamtschuldnerisch von Erwerber und Veräußerer geschuldeten Grunderwerbsteuer zum Entgelt für die Grundstücksveräußerung gehört, wenn die Parteien des Grundstückskaufvertrags vereinbaren, dass der Erwerber die Grunderwerbsteuer allein zu tragen hat, sind daher ab dem Datum der Veröffentlichung dieses Urteils im BStBl II nicht mehr anwendbar.