Über das Vorliegen und den Grad einer Behinderung entscheidet die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständige Behörde (§
Die Umstellung der bisherigen Beschädigten-Stufen I bis IV auf Grade der Behinderung wird derzeit von den zuständigen Stellen vorgenommen, kann aber wohl in 1990 nicht abgeschlossen werden.
Zur zwischenzeitlichen steuerlichen Anerkennung einer Behinderung, z.B. im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren, weist das BdF auf die im
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