BMF - Schreiben vom 25.10.2021
IV A 4 - S 0316/19/10006 :009

BMF - Schreiben vom 25.10.2021 (IV A 4 - S 0316/19/10006 :009) - DRsp Nr. 2021/80580

BMF, Schreiben vom 25.10.2021 - Aktenzeichen IV A 4 - S 0316/19/10006 :009

DRsp Nr. 2021/80580

Einzelaufzeichnungspflicht nach § 146 Absatz 1 Satz 1 AO; Nutzung von Aliasbescheinigungen nach § 5 Absatz 6 ProstSchG

Nach § 146 Absatz 1 Satz 1 AO haben Steuerpflichtige, Buchungen und sonst erforderliche Aufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Hierzu gehört auch, dass der Name des jeweiligen Vertragspartners aufzuzeichnen ist.

Nach § 5 Absatz 6 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) können in der Prostitution tätige Personen eine pseudonymisierte Anmeldebescheinigung (Aliasbescheinigung) auf ihren Wunsch zusätzlich zur Anmeldebescheinigung mit ihrem Namen erhalten. Diese Regelung dient dazu, die in der Prostitution tätigen Personen zu schützen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu ergänzend Folgendes:

Zur Erfüllung der in § 146 Absatz 1 Satz 1 AO normierten Aufzeichnungspflichten des Vertragspartners der in der Prostitution tätigen Person reicht es aus, wenn nicht der Name der in der Prostitution tätigen Person, sondern der Aliasname sowie die dazugehörige Verwaltungsnummer und die ausstellende Behörde aufgezeichnet werden; § 28 Absatz 1 ProstSchG bleibt unberührt. Eine Aufzeichnung des bürgerlichen Namens ist bei Aufzeichnung des Aliasnamens nicht erforderlich und darf auch nicht verlangt werden.