BMF - Schreiben vom 25.10.2021
IV B 5 - S 0302/19/10003 :004

BMF - Schreiben vom 25.10.2021 (IV B 5 - S 0302/19/10003 :004) - DRsp Nr. 2021/80579

BMF, Schreiben vom 25.10.2021 - Aktenzeichen IV B 5 - S 0302/19/10003 :004

DRsp Nr. 2021/80579

Auslegung des Begriffs „Offener Fall“ in Art. 97 § 31 Satz 3 EGAO

Nach der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Auslegung des Begriffs „offener Fall“ in Art. 97 § 31 Satz 3 EGAO Folgendes:

„Offene Fälle“ liegen nur vor, wenn bis zum 28. Dezember 2020 noch kein länderbezogener Bericht eingereicht wurde, der den technischen Anforderungen, die nach § 138a Abs. 6 Satz 3 AO gefordert werden, genügt. Kein „offener Fall“ liegt vor, wenn bereits ein den technischen Anforderungen entsprechender Bericht eingereicht wurde, der nun lediglich korrigiert erneut eingereicht wird.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.