BMF - Schreiben vom 25.11.1993
IV C 4 - S 7419 a - 47/93
Fundstellen:
BStBl 1993 I 957

BMF - Schreiben vom 25.11.1993 (IV C 4 - S 7419 a - 47/93) - DRsp Nr. 2008/87119

BMF, Schreiben vom 25.11.1993 - Aktenzeichen IV C 4 - S 7419 a - 47/93

DRsp Nr. 2008/87119

§ 25 UStG; Umsatzsteuerbefreiung für Reiseleistungen (§ 25 Abs. 2 UStG);; Personenbeförderungen mit Flugzeugen und Schiffen als Reisevorleistungen

Durch Artikel 18 des Standortsicherungsgesetzes vom 13. September 1993 (BGBl 1993 I S. 1569, BStBl 1993 I S. 774) ist die Steuerbefreiung für Reiseleistungen (§ 25 Abs. 2 UStG) geändert worden. Die Änderung ist durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 27. Oktober 1992 - RS C-74/91 - (ABl EG 1992 Nr. C 303 S. 4; UR 1993 S. 61) erforderlich geworden. Sie ist mit Wirkung vom 1. November 1993 in Kraft getreten.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des § 25 Abs. 2 UStG bei Personenbeförderungen mit Flugzeugen und Schiffen folgendes:

(1) Nach § 25 Abs. 2 UStG ist eine Reiseleistung steuerfrei, soweit die ihr zuzurechnenden Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet erbracht werden. Dies gilt auch für Reisevorleistungen, die in der Beförderung von Personen mit Flugzeugen und Schiffen bestehen. Die Reiseleistung ist daher insgesamt steuerfrei, wenn außer den übrigen Reisevorleistungen auch die Beförderungsleistungen ausschließlich im Drittlandsgebiet erbracht werden.

Beispiel 1: