Durch Artikel 18 des Standortsicherungsgesetzes vom 13. September 1993 (BGBl 1993 I S.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des § 25 Abs. 2 UStG bei Personenbeförderungen mit Flugzeugen und Schiffen folgendes:
(1) Nach § 25 Abs. 2 UStG ist eine Reiseleistung steuerfrei, soweit die ihr zuzurechnenden Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet erbracht werden. Dies gilt auch für Reisevorleistungen, die in der Beförderung von Personen mit Flugzeugen und Schiffen bestehen. Die Reiseleistung ist daher insgesamt steuerfrei, wenn außer den übrigen Reisevorleistungen auch die Beförderungsleistungen ausschließlich im Drittlandsgebiet erbracht werden.
Beispiel 1:
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