Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die im o.g. BMF-Schreiben vom 30. Mai 2005 enthaltene Nichtbeanstandungsregelung bis auf weiteres verlängert.
Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn Vermittlungsleistungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. b bis g UStG - bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen - als steuerfrei beurteilt worden sind bzw. werden, obwohl die vom BFH in dem o.g. Urteil geforderte Voraussetzung, dass die Leistung an eine Partei des Vertrags erbracht und von dieser als eigenständige Mittlertätigkeit vergütet wird, nicht erfüllt ist.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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