Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei Inanspruchnahme von Investitionszulagen in den Fällen des Wechsels der Gesellschafter einer Personengesellschaft Folgendes:
Persönlich berechtigt zur Inanspruchnahme von Investitionszulagen sind Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes. Bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft als Anspruchsberechtigte (§ 1 Abs. 1 Satz 3, § 4 Abs. 1 Satz 2 und §
der neu eintretende Gesellschafter hinsichtlich der von ihm anteilig erworbenen Wirtschaftsgüter keinen Anspruch auf Investitionszulage erlangt und
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