BMF - Schreiben vom 26.01.2007
IV A 2 - S 7058 - 26/06

BMF - Schreiben vom 26.01.2007 (IV A 2 - S 7058 - 26/06) - DRsp Nr. 2008/90741

BMF, Schreiben vom 26.01.2007 - Aktenzeichen IV A 2 - S 7058 - 26/06

DRsp Nr. 2008/90741

Umsatzsteuer; Auswirkungen durch den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Allgemeines

Gemäß dem am 25. April 2005 unterzeichneten Beitrittsvertrag treten die Republiken Bulgarien und Rumänien am 1. Januar 2007 der Europäischen Union bei. Das Hoheitsgebiet der Beitrittsstaaten gehört ab diesem Zeitpunkt zu dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft, vgl. Artikel 299 Absatz 1 EG-Vertrag. Ab dem Tag des Beitritts haben die Beitrittsstaaten das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ohne Übergangsfrist einzuführen. Dies gilt auch hinsichtlich der Bestimmungen über die umsatzsteuerliche Behandlung des innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs.

Aufgrund der Beitritte ergeben sich Auswirkungen auf das deutsche Umsatzsteuerrecht. Nach mehreren Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes und der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung treten im grenzüberschreitenden Leistungsverkehr, je nachdem ob ein Staat zur Europäischen Gemeinschaft gehört oder nicht, unterschiedliche Besteuerungsfolgen ein. Das gilt insbesondere für:

  • § 1a UStG : Innergemeinschaftlicher Erwerb

  • § 1b UStG : Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge

  • § 2a UStG : Fahrzeuglieferer